Wann darf der Überlebende Ehegatte „frei verfügen“?

8 Aug

Berliner Testament – Wann darf der Überlebende Ehegatte „frei verfügen“?

Die Formulierung „der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen“ bezieht sich ausschließlich auf lebzeitige Rechtsgeschäfte. Das entschied das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20.4.2018, den die DVEV ver-kürzt wiedergibt.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.4.2018, I-3 Wx 2012/17, BeckRS 2018, 13308)

Der Fall

Die Eheleute errichteten ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den gemeinsamen Sohn zum Schlusserben einsetzten. Dabei benutzten sie die Formulierung
„Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.“
Nach dem Tod des Ehemannes verfasste die Ehefrau ein neues Testament. Sie enterbte ihren Sohn und setzte eine andere Alleinerbin ein. Dagegen wehrte sich der Sohn. Er beharrte auf der Wirksamkeit des Berliner Testaments.

Die Entscheidung

§ 2271 Absatz 2 BGB regelt, dass beim Berliner Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten die Einsetzung des Sohnes als Schlusserbe bindend geworden ist und nicht mehr widerrufen werden kann. Das OLG hatte zu entscheiden, ob die von den Eheleuten verwendete Formulierung die Ehefrau berechtigte, die Schlusserbeneinsetzung des Sohnes zu widerrufen und ein neues Testament mit einer abweichenden Erbeinsetzung zu verfassen. Nach höchstrichterlicher Auffassung dienen solche Formulierungen dazu, dem überlebenden Ehegatten zu seinen Lebzeiten keinerlei Beschränkungen aufzuerlegen, um seine Lebensführung abzusichern. Sie sind jedoch keine Befugnis, die Erbfolge zu ändern und einen neuen Schlusserben zu bestimmen. Das OLG begründet diese Auslegung damit, dass die Eheleute im Vertrauen darauf handelten, dass der beim ersten Todesfall enterbte Sohn beim zweiten Todesfall das gemeinsame Vermögen bekommen soll. Hinweise, dass die Eheleute das nicht wollten lagen nicht vor, sodass das OLG dem Sohn Recht gab.
DVEV-Expertenrat Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt: „Juristische Laien wählen oft Formulierungen, die – wie oben zu sehen ist – von den Beteiligten gegensätzlich verstanden werden. Gerichte sind dann verpflichtet das Testament auszulegen. Das kann zu Ergebnissen führen, die die Testierenden nicht gewollt haben. Die Beratung eines Erbrechtsexperten bei der Formulierung des Berliner Testaments hätte geholfen, eindeutige Aussagen zu treffen, z.B. ob der Überlebende Ehegatte das gemeinsame Testament nochmals abändern darf oder nicht.“
Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.4.2018, I-3 Wx 2012/17, BeckRS 2018, 13308
Mehr Informationen zum Erbrecht unter www.dvev.de

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