Europäische Altersvorsorge


25 Okt

Die EU-Kommission will ein Rahmenwerk für ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt schaffen –  Europäische Altersvorsorge

cepAnalyse

 

Der Vorstoß für ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (Pan-European Personal Pension Product – PEPP) ist nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Form ungenügend. Zu diesem Ergebnis kommen die Finanzexperten des cep in ihrer jüngsten Analyse. Wie die Kommission sieht auch das cep die Notwendigkeit, einen Binnenmarkt für die private Altersvorsorge zu schaffen und den Wettbewerb zu fördern.

Das cep hält es jedoch für fraglich, ob die PEPP-Verordnung einen Binnenmarkt für Altersvorsorgeprodukte ermöglichen wird. Nicht nur lässt die Verordnung die sozialpolitischen Unterschiede unberührt. Auch die steuerrechtlichen Unterschiede, etwa ob eine Besteuerung in der Einzahlungs- oder erst in der Auszahlungsphase stattfindet, geht die EU-Kommission mit einer nur unverbindlichen Empfehlung dazu unzureichend an.

Das Haupthindernis für das grenzüberschreitende Angebot von Altersvorsorgeprodukten – die für sie jeweils geltenden unterschiedlichen sozialpolitischen und steuerlichen Regelungen – bleibt daher bestehen.

Um der Empfehlung der Kommission zur steuerlichen Gleichbehandlung von PEPP nachzukommen, müsste in Deutschland das Einkommensteuergesetz geändert werden.

Hintergrund und Ziele

Die Pläne der EU-Kommission enthalten einen Vorschlag für eine Verordnung über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) sowie eine Empfehlung zur steuerlichen Behandlung privater Altersvorsorgeprodukte und insbesondere des europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukts.

Die PEPP sollen bestehende nationale Altersvorsorgeprodukte ergänzen, also nicht ersetzen oder harmonisieren. Dabei handelt es sich um langfristig ausgerichtete Sparprodukte für Kleinanleger, deren Erwerb freiwillig ist. Sie gewähren ein Einkommen im Ruhestand und sind nicht oder nur beschränkt kündbar. Sie dürfen auch die biometrischen Risiken Langlebigkeit, Invalidität und Tod abdecken.

Die Verordnung unterscheidet zwischen PEPP-Anbietern und PEPP-Vertreibern:

PEPP-Anbieter sind staatlich zugelassene Finanzunternehmen – Banken, Versicherungen, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, Investmentfondsgesellschaften –, die ein PEPP herstellen und vertreiben. PEPP-Vertreiber sind Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler in Haupt- oder in Nebentätigkeit, die PEPP nur vertreiben, also nicht selbst herstellen.

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